nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr (B2B)

§1 Einbeziehung von AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur im Zusammenhang mit dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag und werden mit Abschluss des Vertrages dessen Bestandteil. Sie gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis (ganz oder zum Teil) entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die gutachterlichen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§2 Vertragsschluss

(1) Antworten auf Anfragen des Auftraggebers an den Sachverständigen per Post, Telefax, E-Mail oder Telefon sind grundsätzlich unverbindlich (zur Ausnahme eines verbindlichen Angebots siehe sogleich Abs. 2). Solche Anfragen stellen lediglich eine Aufforderung an den Sachverständigen dar, dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten.

(2) Der Sachverständige unterbreitet dem Auftraggeber auf der Grundlage von dessen Angaben und Anforderungen ein schriftliches Angebot über die zu erbringenden Leistungen, das ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Dieses Angebot ist verbindlich. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot unterschreibt und es innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dem Sachverständigen zurückschickt.

(3) Auftragsänderungen oder -ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Gleiches gilt für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern des Sachverständigen.

§3 Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat seine Sachverständigenleistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Sachverständige Mitarbeiter und Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus nach seiner Weisung für die Auftragserledigung einsetzt.

(3) Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seiner Sachverständigenleistung. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfah-rung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.

(4) Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlage und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit über mittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.

(5) Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

(6) Der Sachverständige unterliegt - vorbehaltlich prozessrechtlicher Aussagepflichten - einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, die Sachverständigenleistung selbst, Tatsachen, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrags bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden. Der Sachverständige ist zur Vorlage der erstatteten Sachverständigenleistung gegenüber der zuständigen Bestellungskörperschaft oder sonstigen Kontrollinstitution im Rahmen seiner Berufspflichten befugt.

(7) Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

(8) Der Sachverständige speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zwecke der ordnungSge` mäßen Auftragserfüllung und gewährleistet hierbei die Einhaltung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachver-ständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (vgl. Grundvertrag, § 3) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Begutachtungs-/Bewertungsobjekt zu ermöglichen.

(3) Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung der Sachver-ständigenleistung notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.

(4) Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt der Sachverständigenleistung von Bedeutung sein können.

(5) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er darf sie nicht beachten. 

§5 Durchführung des Auftrages

(1) Der Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen.

(2) Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar zu begründen. Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, ist dieses systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den Auftraggeber verständlich wie für den Fachmann nachprüfbar zu formulieren.

(3) Der Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Pflichten (vgl. insbesondere § 3 des Grundvertrages) bei der Vorbereitung seiner Sachverständigenleistung sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat der Sachverständige grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihm die Ergebnisse der Ortsbesichtigung vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, so dass er zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist und seine Eigenverantwortlichkeit erhalten bleibt.

(4) Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags – als Erekenntnis erst der schon begonnenen sachverständigen Bearbeitung - die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.

(5) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert der Sachverständigenleistung stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§6 Frist zur Erstattung des Gutachtens

(1) Die Sachverständigenleistung ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt schriftlich zu erstatten.

(2) Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.

(3) Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat, § 276 BGB. Fälle höherer Gewalt, sowie etwa Krankheit, Streik und Aussperrung, hat der Sachverständige nicht zu vertreten.

(4)  Treten Verzögerungen bei der Erstattung der Sachverständigenleistung ein, ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist, bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.

§7 Sachkundige Gehilfen für Spezialbereiche

(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Sachverständige für Spezialbereiche (im eigenen Namen, für Rechnung des Auftraggebers) nachstehende Sachverständige, Sonderfachleute, Prüfanstalten u. ä. einschalten darf:

(2) Der Sachverständige kann die Beauftragung sachkundiger Gehilfen davon abhängig machen, dass ihm der Aufraggeber die dafür anfallenden Kosten bevorschusst oder den Gehilfen im eigenen Namen - des Auftraggebers - beauftragt.

(3) Soweit solche Sachverständige hier noch nicht benannt werden, wird er sich über ihre Auswahl vor Beauftragung mit dem Auftrag geber abstimmen.

§8 Rechtsfragen

(1) Rechtliche Beurteilungen können grundsätzlich nicht Gegenstand von Sachverständigenleistungen sein; sie sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Soweit sie zum Inhalt des Auftrags gehören, kann der Sachverständige nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zwecks Beantwortung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

(2) Soweit der Sachverständige nach § 5 Rechtdienstleistungsgesetz eine zulässige Rechtsdienstleistung als Annextätigkeit erbringen soll, muss die zusätzliche Vertragspflicht schriftlich konkretisiert und vereinbart werden, soll sie Vertragsbestandteil werden.

§9 Vergütung und Zahlung

(1) Der Sachverständige hat einen Anspruch auf Vergütung. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teil-abrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können erstellt werden. Der Sachverständige kann einen angemessenen Vorschuss verlangen, der vor Beginn der Begutachtung auf dem Konto des Sachverständigen gutgeschrieben sein muss.

(2) Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einer Zeitvergütung (andernfalls etwa Pauschale) und Ersatz der notwendigen Auslagen. Die Höhe des Verrechnungssatzes wird im Auftrag festgelegt. Geschieht das nicht, gilt der marktübliche Honorarsatz für Sachverständige des betreffenden Sachgebietes.

(3) Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Er-stellung der Sachverständigenleistung in Zusammenhang stehen. Reisezeiten werden mit einem eigenen Satz abgerechnet, wenn dies im Auftrag gesondert vereinbart ist.

(4) Auslagen werden in tatsächlich anfallender Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) in Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, Übernachtung, Fotos und Schreibarbeiten berechnet.

(5) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist - außer bei Verbrauchern - nicht in den Vergütungssatz eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(6) Der Sachverständige ist berechtigt, nach Vertragsschluss vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvorschuss in angemessener Höhe zu verlangen. Der Unternehmer kann unabhängig davon von dem Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

(7) Die vereinbarte Vergütung wird 14 Tage nach Ablieferung der Sachverständigenleistung und Eingang der Rechnung beim Auf-traggeber fällig. Innerhalb dieser Zeit gilt das Gutachten als abgenommen, wenn keine zur Rüge berechtigten Gründe vorgetragen werden.

(8) Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag gern. § 648 BGB n.F. jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die angesichts der Kündigung ihm noch zustehende Vergütung mit 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung pauschal veranschlagen.

(2) Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.

(3) Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einer Gefälligkeitsleistung zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung.

(4) Auch der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa im Wi-derruf der öffentlichen Bestellung des Sachverständigen oder in einem erheblichen Verstoß des Sachverständigen gegen die Pflich-ten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen und persön-lichen Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Sachverständigenleistung nachträglich objektiv entfallen ist und ein Interesse des Auftraggebers an der Erstattung der Sachverständigenleistung nicht mehr besteht.

(5) Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von der einen oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt (§§ 280 f. BGB).

§ 11 Sachmängelhaftung

(1) Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 3 BGB zu-stehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftragge-ber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder - bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen - aus wich-tigem Grunde kündigen.

(2) Offensichtliche Mängel der Sachverständigenleistung hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Sachverständigenleistung nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Sachmängelgewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige muss eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der Deckungssumme besteht. Bei Sachverständigen-Gesellschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder der Gesellschaft in Höhe des gewollten Deckungsschutzes bestehen.

(2) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsschutzes, hat der Sachverständige vor Vorlage einer gültigen und vertragsgemäßen Police keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Sachverständige ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geltung deutschen Rechts

(1) Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Sachverständigen.

(3) Der Geschäftssitz des Sachverständigen ist immer ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Geschäftssitz im Inland hat, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(4) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des internationalen Privat-rechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtlich teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden oder sollten die vertraglichen Vereinbarungen eine Lücke enthalten oder unklar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, fehlerhaften oder unklaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Reglung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt beachtet hätten.

(3) Mit den Arbeiten wird nicht begonnen, bevor der nach § 9 Abs. 1 vereinbarte Kostenvorschuss dem Konto des Sachverständigen gutgeschrieben wurde und etwa erforderliche – seitens des Sachverständigen auch angefragte oder offenkundig für ihn noch erforderliche – Auftraggeber-Unterlagen dem Sachverständigen vorliegen.

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